Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Angebot

1.1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

  • Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten ausschließlich.

  • Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Kunden („Bestellers“) werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.2 Geltung für zukünftige Verträge

  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller.

1.3 Adressatenkreis

  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot - Umfang der Leistungen

2.1 Angebot und Leistungsumfang

  • Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend.

  • Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist alleine unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Eigentums- und Urheberrechte an Unterlagen

  • An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu.

  • Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer Zustimmung.

3. Preise - Zahlung

3.1 Preise

  • Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung.

3.2 Zahlungsfälligkeit

  • Unsere Rechnungen sind sofort zu begleichen.

3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen nur, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist.

  • Darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

4. Verpflichtungen des Bestellers ⚠️

4.1 Zustand des Verpackungsguts

  • Das zu verpackende Gut muss in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

  • Korrosionsanfällige Teile sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.

  • Der Besteller hat die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften (z.B. Schwerpunkt, Anschlagpunkte für Kranarbeiten) des Gutes schriftlich bekannt zu geben.

  • Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.

4.2 Hinweis auf zusätzliche notwendige Behandlung

  • Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des Gutes (z.B. weitergehende Korrosionsschutzverfahren) hat uns der Besteller schriftlich hinzuweisen.

4.3 Hinweis auf besondere Risiken

  • Der Besteller hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, die sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln oder einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung (einschließlich allgemeiner Umwelteinflüsse) ergeben.

4.4 Kollilisten

  • Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Besteller verantwortlich.

4.5 Ort der Verpackung und Bereitstellung

  • Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Besteller.

  • Wird ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchgeführt, hat der Besteller ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung unentgeltlich bereitzustellen.

4.6 Markierungsangaben

  • Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.

4.7 Versicherungspflicht des Bestellers

  • Der Besteller trägt alleine die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung).

  • Er hat sicherzustellen, dass sein Versicherer uns im Schadensfall nicht in Anspruch nimmt, wenn und soweit der Schadensfall nicht von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

  • Sollten wir eine Versicherung abschließen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Besteller trägt die damit verbundenen Aufwendungen gesondert.

4.8 Hinweispflicht bei hohem Wert

  • Sofern das zu verpackende Gut einen Wert von über € 500.000,00 erreicht, ist der Besteller verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages bzw. Verpackungsleistung auf diesen Wert hinzuweisen.

  • Dies ermöglicht uns, uns gegebenenfalls die Durchführung des Auftrages vorzubehalten bzw. eine versicherungsrechtliche Prüfung und Meldung vorzunehmen.

4.9 Begrenzung der Haftung bei Verletzung der Hinweispflicht

  • Im Falle der Verletzung der Obliegenheit nach Ziff. 4.8 ist unsere Haftung auf die dort genannte Höhe nach Maßgabe der Ziff. 8 und 10 begrenzt.

5. Leistungszeiten - Verzug

5.1 Verbindlichkeit von Fristen und Terminen

  • Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von uns im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugesagt werden.

  • Wir sind an Lieferfristen und Liefertermine nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (insb. gem. Ziff. 4) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.2 Verlängerung der Leistungszeit

  • Die Leistungszeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist.

    • Dies gilt z.B. bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitiger Belieferung mit erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung.

  • Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen.

  • Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

5.3 Haftung bei Verzug

  • Im Falle des Verzuges haften wir nach den Regelungen der Ziff. 8 und 10 mit der Maßgabe, dass für jede Woche des Verzuges maximal 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes des geschuldeten Preises für unsere Leistung (Verpackungspreis) zu zahlen sind.

5.4 Weitere Ansprüche

  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Vorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gestellten Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber vor.

7. Mängelhaftung

7.1 Korrosionsschutz

  • Ist Bestandteil unserer Leistung das Anbringen eines Korrosionsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung nur der vereinbarte Konservierungszeitraum (gerechnet ab Datum der Fertigstellung der Verpackungsleistung) einzuhalten.

  • Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben.

7.2 Wahlrecht

  • Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht uns zu.

7.3 Verjährung

  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

7.4 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

  • Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten entsprechend § 377 HGB nachgekommen ist.

7.5 Nachweispflicht

  • Der Besteller ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen.

  • Dies gilt insbesondere bei einer konservierenden Verpackung, die aus zollrechtlichen Gründen geöffnet wurde.

  • Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des Anspruchs zu überzeugen.

8. Gesamthaftung

8.1 Haftungsumfang

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die:

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,

  • die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen sind,

  • auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen,

  • die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind,

  • für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist,

  • sowie bei Arglist.

8.2 Definition Kardinalpflichten

  • Kardinalpflichten sind solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.

8.3 Beschränkung bei Verletzung von Kardinalpflichten

  • Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter oder normaler Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss.

8.4 Ausschluss der Haftung

  • Soweit nicht in den Ziff. 8.1 bis 8.3 anderweitig festgelegt, ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl von uns als auch von unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vollständig ausgeschlossen.

8.5 Beweislast

  • Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Haftung bei Einlagerungen - Versicherung - Geltung der ADSp 2017

9.1 Haftungsausschluss bei Einlagerung

  • Sofern der Besteller Güter auf unserem Gelände oder in unseren Hallen zur Einlagerung belässt, haften wir nicht für deren Beschädigungen oder den Verlust durch:

    • Elementarschäden (d.h. Schäden, die durch das Wirken der Natur verursacht werden)

    • Feuer/Sturm/Hagel/Leitungswasser

    • Einbruchsdiebstahl/Vandalismus

  • Dies gilt nicht, wenn die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verursacht wurden.

9.2 Versicherungspflicht des Bestellers

  • Der Besteller trägt alleine die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der eingelagerten Güter, insbesondere gegen die in Ziff. 9.1 genannten Risiken.

  • Er hat sicherzustellen, dass sein Versicherer uns im Schadensfall nicht in Anspruch nimmt, wenn und soweit der Schadensfall nicht von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

  • Sollten wir eine Versicherung abschließen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Besteller trägt die damit verbundenen Aufwendungen gesondert.

9.3 Anwendung der ADSp 2017

  • Soweit unsere Haftung nicht bereits nach Ziff. 9.1 ausgeschlossen ist, bestimmt sich unsere Haftung für eingelagerte Güter in entsprechender Anwendung nach der für einen Spediteur gemäß den Bestimmungen der Ziffern 22 bis 28 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) geltenden Haftung.

10. Haftung bei Speditions- oder Frachtaufträgen - Versicherung - Geltung der ADSp 2017

10.1 Anwendung der ADSp 2017

  • Wenn und soweit wir Speditions-, Fracht- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Leistungen im Auftrag des Bestellers erbringen, bestimmt sich unsere Haftung nach der für einen Spediteur gemäß den Bestimmungen der Ziffern 22 bis 28 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) geltenden Haftung.

11. Gerichtsstand – Schriftform – Rechtswahl - Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

11.1 Gerichtsstand

  • Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Stolberg/Rheinland vereinbart.

  • Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Bestellers oder einem anderen für ihn zuständigen Gericht zu verklagen oder in sonstiger Weise gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

11.2 Schriftformerfordernis

  • Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

11.3 Rechtswahl

  • Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

11.4 Erfüllungsort

  • Als Erfüllungsort für Lieferung bzw. Leistung und Zahlung wird Stolberg/Rheinland vereinbart. Der Erfüllungsort Stolberg/Rheinland gilt auch für die Nacherfüllung.

11.5 Salvatorische Klausel

  • Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

  • Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

📝 Auszug aus den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)

(Die nachfolgenden Ziffern 22 bis 28 der ADSp 2017 werden als Bestandteil der AGB der Peter Krings GmbH & Co. KG wiedergegeben, insbesondere für die Anwendung in Ziff. 9.3 und 10.1 der AGB.)

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen

  • 22.1 Grundsatz: Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

  • 22.2 Wert- und Kostenersatz: In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.

  • 22.3 Inventurdifferenzen: Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen.

  • 22.4 Abtretung: Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten...

23. Haftungsbegrenzungen

  • 23.1 Güterschäden in Obhut (mit Ausnahmen): Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:

    • 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm...

    • 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm...

    • 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm...

  • 23.2 Güterschäden bei Seebeförderung und grenzüberschreitenden Beförderungen: Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.

  • 23.3 Güterschäden in anderen Fällen: In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen... ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt:

    • 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,

    • 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.

    • 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.

  • 23.4 Andere als Güterschäden (mit Ausnahmen): Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden... ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.

    • 23.4.1 Bestimmte gesetzliche Vorschriften (wie §§ 413 Abs. 2 HGB u.a.) bleiben unberührt.

    • 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.

  • 23.5 Höchsthaftungsgrenze je Schadenereignis: Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter...

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügbarer Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration

  • 24.1 Güterschäden bei verfügbarer Lagerung: Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt:

    • 24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,

    • 24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.

    • 24.1.3 Bei einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands (Inventurdifferenz) ist die Haftung abweichend von Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt.

  • 24.2 Wert zur Erhöhung der Haftung: Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben...

  • 24.3 Andere als Güterschäden: Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden... ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.

  • 24.4 Höchsthaftungsgrenze je Schadenereignis: Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall... bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt.

25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen

(Enthält spezifische Haftungsausschlüsse für See- und Binnenschiffsbeförderungen gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB und Art. 25 Abs. 2 CMNI.)

26. Außervertragliche Ansprüche

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.

27. Qualifiziertes Verschulden

  • 27.1 Entfall von Haftungsbegrenzungen: Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist:

    • 27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder

    • 27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten...

  • 27.2 Ausnahme bei verfügbarer Lagerung: Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

  • 27.3 Gesetzliche Regelungen: §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt.

  • 27.4 Keine Anwendung auf erweiternde Vorschriften: Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften...

28. Haftungsversicherung des Spediteurs

  • 28.1 Verpflichtung zum Abschluss: Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten...

  • 28.2 Nachweispflicht: Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes... nachzuweisen.

  • 28.3 Berufung auf ADSp: Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält.

Stand: Januar 2017

Unsere AGB beziehen sich für Einlagerungen und Speditions-, Fracht- sowie sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Leistungen auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg. Bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp 2017.